Entsenderecht

Einhaltung allgemeiner Arbeitsbedingungen nach dem AEntG

Grenzüberschreitender Wirtschaftsverkehr, Entsendung · 05. September 2014 · Dr. Jutta Walther

Die deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthalten eine Vielzahl von Beschäftigungsbedingungen, die Arbeitgeber zum Wohl ihrer Arbeitnehmer beachten müssen. § 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) legt fest, dass auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, diese Regelungen einhalten müssen.

Dies unabhängig von der Branche, in der die Arbeitgeber tätig sind. § 2 AEntG enthält, in Anwendung der Entsenderichtlinie, folgende Aufzählung zwingend einzuhaltender Beschäftigungsbedingungen:

1. Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze,

2. bezahlter Mindestjahresurlaub,

3. Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten,

4. Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen,

5. Sicherheit, Gesundheit und Hygiene am Arbeitsplatz,

6. Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen sowie

7. Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen.

Die Zoll hat eine Liste der nach § 2 AEntG in Entsendefällen Anwendung findenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften veröffentlicht, die zu jedem Punkt die zu beachtenden Vorschriften nennt. Diese Liste ist hier als Download beigefügt.