Bereits seit dem 12. Dezember 2008 gelten in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark die Vorschriften zum Europäischen Mahnverfahren. Das Verfahren findet nur auf Forderungen mit EU-Auslandsbezug Anwendung. Innerstaatlich gilt grundsätzlich weiterhin das nationale Mahnverfahren.
Das Europäische Mahnverfahren soll eine zusätzliche Möglichkeit bieten, grenzüberschreitende Geldforderungen innerhalb der gesamten Union mittels eines Europäischen Zahlungsbefehls schnell, effektiv und kostengünstig durchzusetzen.
Der EuGH hatte sich in den verbundenen Rechtssachen C-119/13 und C-120/13 mit der Frage auseinandergesetzt, wie zu verfahren ist, wenn ein Europäischer Zahlungsbefehl nicht gemäß den Mindestvorschriften der Art. 13 bis 15 der Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens Nr. 1896/2006 zugestellt wurde. In dem Rechtsstreit hatte sich im Vollstreckungsverfahren herausgestellt, dass der Europäische Zahlungsbefehl nicht ordnungsgemäß zugestellt worden war. Die Antragsgegnerin konnte nachweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr an der Zustellanschrift wohnte und aufgrund dessen nicht keine Kenntnis über die Existenz des Zahlungsbefehls hatte. Sie legte in der Folge keinen Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl ein. Gegen den Europäischen Zahlungsbefehl kann beim Ursprungsgericht unter Verwendung des Formblatts F, das zusammen mit dem Zahlungsbefehl zugestellt wird, Einspruch eingelegt werden.
Das Gericht kam im Urteil vom 4. September 2014 zu der Entscheidung, dass dann die in der Verordnung Nr. 1896/2006 enthaltenen Regelungen zum Einspruchsverfahren keine Anwendung finden können. Denn durch die fehlerhafte Zustellung hat die Antragsgegnerin nicht sämtliche Informationen zu dem Verfahren erhalten, die eine Entscheidung darüber ermöglicht hätten, ob gegen den Zahlungsbefehl Einspruch eingelegt werden soll oder nicht. Darüber hinaus lagen die für das Einspruchsverfahren notwendigen Formulare nicht vor.
Der Europäische Gerichtshof führt insoweit aus, dass bei Nichteinhaltung der Mindestvoraussetzungen über die Zustellung die Einspruchsfristen nicht zu laufen beginnen. Die verfahrensrechtlichen Fragen richten sich in diesem Fall weiterhin nach den nationalen Rechtsvorschriften. Aus Gründen der Wahrung der Verteidigungsrechte muss die Möglichkeit der Beanstandung auch für den Fall eröffnet bleiben, dass sich der formelle Fehler erst nach Vollstreckbarerklärung des Zahlungsbefehls zeigt, wenn der Fehler ordnungsgemäß nachgewiesen wird und somit die Ungültigkeit der Vollstreckbarerklärung zur Folge hat.